Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 17 Meldepflichten gegenüber der Vertrauensstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/17?asof=2021-06-17#abs-1 (1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelt der Vertrauensstelle nach jeder implantatbezogenen Maßnahme diejenigen patienten- und fallidentifizierenden Daten, die für die Zwecke des Implantateregisters nach § 1 erforderlich sind. Zu den erforderlichen patienten- und fallidentifizierenden Daten gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/17?asof=2021-06-17#abs-2 (2) Die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle fortlaufend
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/17?asof=2021-06-17#abs-3 (3) Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Hilfe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3. Die Datenübermittlung bei einem Selbstzahler hat unter Verwendung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer oder der Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/17?asof=2021-06-17#abs-4 (4) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger stellen für ihre Versicherten den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch barrierefrei bereit. § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 können die sonstigen Kostenträger für ihre Versicherten eine andere eindeutige, unveränderbare und nach einheitlichen Kriterien gebildete Identifikationsnummer barrierefrei bereitstellen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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