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Artikel 4 · BT-Drs. 19/27652 · S. 140

Zu Artikel 4 (Änderung des Implantateregistergesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Implantateregistergesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 3
Die Nutzung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch wird statt der bisher vorgeschriebenen einheitlichen Krankenversichertennummer für
die Meldung nach § 17 verbindlich vorgeschrieben. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sind
nicht mehr zur Bildung einer eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer, sondern zur Nutzung des
unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch verpflichtet. Hinsichtlich der Bereitstellung für die Versicherten wird auf die entsprechenden Rege-
lungen des § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen.
Die Nutzung einer anderen Identifikationsnummer der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten ist nur
noch den sonstigen Kostenträgern (§ 2 Nummer 7) fakultativ vorbehalten, um es ihnen zu ermöglichen, auch ein
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 141 – Drucksache 19/27652
entsprechendes Merkmal aus ihrer Personalverwaltungsstruktur zu nutzen. Für die sonstigen Kostenträger entfällt
die Pflicht zur Bildung einer eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer, stattdessen erhalten sie die
Befugnis, eine solche zu nutzen und in diesem Fall von der Nutzung des unveränderbaren Teils der Krankenver-
sichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abzusehen. Die Anforderun-
gen an die Bildung der anderen Identifikationsnummer werden redaktionell aus dem bisherigen § 17 Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4 im neuen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.839 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27652, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 483.248–485.087 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert d189e8ececafde67….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP