Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 17 Meldepflichten gegenüber der Vertrauensstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/17?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelt der Vertrauensstelle nach jeder implantatbezogenen Maßnahme diejenigen patienten- und fallidentifizierenden Daten, die für die Zwecke des Implantateregisters nach § 1 erforderlich sind. Zu den erforderlichen patienten- und fallidentifizierenden Daten gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/17?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle fortlaufend
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/17?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger übermitteln der Vertrauensstelle die Daten nach Absatz 1 mit Hilfe der einheitlichen Krankenversichertennummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer anderen eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten. Die Datenübermittlung bei einem Selbstzahler hat unter Verwendung der Krankenversichertennummer oder der anderen, eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/17?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger sind verpflichtet, nach einheitlichen Kriterien eine eindeutige und unveränderbare Identifikationsnummer zu bilden und für ihre Versicherten bereitzustellen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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