Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 91n Fakultative Ablehnungsgründe

Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 31.10.2026

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91n#abs-1 (1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Übermittlung der Informationen

1.
wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde,
2.
den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens gefährden würde,
3.
eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde oder
4.
eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91n#abs-2 (2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 91k Absatz 1 kann ferner abgelehnt werden, soweit das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 91l entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91n#abs-3 (3) Vor Ablehnung eines Ersuchens konsultiert die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91n#abs-4 (4) § 91m Absatz 3 gilt entsprechend.

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