Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91n Fakultative Ablehnungsgründe
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 31.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91n#abs-1 (1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Übermittlung der Informationen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91n#abs-2 (2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 91k Absatz 1 kann ferner abgelehnt werden, soweit das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 91l entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91n#abs-3 (3) Vor Ablehnung eines Ersuchens konsultiert die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91n#abs-4 (4) § 91m Absatz 3 gilt entsprechend.