Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91l Inhalt des Ersuchens
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 31.10.2026
Ein Ersuchen nach § 91k Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:
1.
zum Gegenstand des Ersuchens;
2.
zu den Gründen für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen;
3.
zur Art des Verfahrens;
4.
zur Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;
5.
zur Verbindung zwischen dem Verfahren und der Bundesrepublik Deutschland;
6.
zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögenswerten;
7.
sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlicher oder juristischer Personen erforderlich und soweit verfügbar: Angaben zu jeglichen Identitätsdokumenten, insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften;
8.
zu den Gründen für die Dringlichkeit des Ersuchens, soweit erforderlich.