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# § 91n IRG — Fakultative Ablehnungsgründe

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen  
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 31.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Übermittlung der Informationen

- 1. wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde,

- 2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens gefährden würde,

- 3. eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde oder

- 4. eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.

(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 91k Absatz 1 kann ferner abgelehnt werden, soweit das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 91l entspricht.

(3) Vor Ablehnung eines Ersuchens konsultiert die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle.

(4) § 91m Absatz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 91n IRG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 31.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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