(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Übermittlung der Informationen
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 91k Absatz 1 kann ferner abgelehnt werden, soweit das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 91l entspricht.
(3) Vor Ablehnung eines Ersuchens konsultiert die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle.
(4) § 91m Absatz 3 gilt entsprechend.