Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91o Fristen
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 31.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91o#abs-1 (1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen beantworten Ersuchen gemäß § 91k Absatz 1 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb der folgenden Fristen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91o#abs-2 (2) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von Informationen gemäß § 91k Absatz 1 aufschieben, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen
Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen unterrichten die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle unverzüglich über eine Aufschiebung und übermitteln die erbetenen Informationen so bald wie möglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 2 und 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91o#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens bei der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle.