Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87e Rechtsbeistand
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.12.2019
Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 87e geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2019 I S. 2128
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