Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 87e Rechtsbeistand

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen

Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.

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