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§ 87e IRG — Rechtsbeistand

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 17.12.2019 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.