Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 75 Kosten
Stand: 10.06.2019
Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 75 IRG →
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Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1349)
BGBl. 2015 I S. 1349
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