Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/56#abs-1 (1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/56#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/56#abs-3 (3) Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/56#abs-4 (4) Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. § 433 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 56 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 14.01.2009 – 2 BvR 1492/08Zitiert von 3
- OLG Köln, 30.03.2004 – Ausl 27/03 - 5/03 und 18-27/03 -
- OLG Köln, 11.06.2003 – Ausl 27/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 6 Abs. 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1349)
BGBl. 2015 I S. 1349
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02.10.2009 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2009 I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.