Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/56#abs-1 (1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/56#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/56#abs-3 (3) Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/56#abs-4 (4) Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. § 433 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

§ 55 § 56a