Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 13b
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/13b?asof=2020-05-30#abs-1 (1) Präsidiumsmitglieder und der Hauptgeschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Entsprechendes gilt für die Mitglieder von Ausschüssen sowie einer Vollversammlung bis zur konstituierenden Sitzung einer neuen Vollversammlung. Regelungen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden, insbesondere die Abwahl eines Präsidiumsmitglieds oder die Abberufung eines Hauptgeschäftsführers sowie über das Ausscheiden eines Ausschussmitglieds oder eines Vollversammlungsmitglieds, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/13b?asof=2020-05-30#abs-2 (2) Das Präsidium einer Industrie- und Handelskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Vollversammlung oder eines Ausschusses ermöglichen,
Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung der Vollversammlung darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/13b?asof=2020-05-30#abs-3 (3) Der Präsident einer Industrie- und Handelskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Präsidiums ermöglichen,
In der Einladung zur Sitzung oder Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/13b?asof=2020-05-30#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/13b?asof=2020-05-30#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse nach § 10 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/13b?asof=2020-05-30#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 13b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2021 I S. 3306
BGBl. 2021 I S. 3306 Gesetzgebungsmaterialien
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 13b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1067)
BGBl. 2020 I S. 1067
BGBl. 2020 I S. 1067 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.