Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Stand: 26.08.2026
Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 8 IFG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.08.2015 – 15 A 97/13Kein Anspruch auf Informationszugang zu einer universitären Rahmenvereinbarung über Forschungsprojekte nach dem IFG NRW Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- VG Düsseldorf, 14.05.2021 – 29 K 7636/18Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 01.07.2024 – 29 K 4616/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.04.2022 – 15 A 1883/16Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2021 – 20 K 4117/19Zitiert von 4
- VG Arnsberg, 16.11.2020 – 7 K 9375/17
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 11.08.2026 – 15 L 1487/26Bestehen eines Anspruchs auf Informationszugang nach dem IFG NRW zu Vergabeakten auch während eines Vergabenachprüfungsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 30.06.2026 – 29 K 9481/24
- VG Düsseldorf, 05.05.2026 – 29 K 5394/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 IFG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.