Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 24 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Stand: 22.12.2023
Sind in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 24 GflSalmoV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 07.11.2023 – 23 ZB 20.654
- OVG NRW, 11.08.2017 – 13 A 310/15Zitiert von 9
- OVG NRW, 11.08.2017 – 13 A 311/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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