Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 24 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Stand: 22.12.2023
Wird zitiert von 3
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- VGH Bayern, 07.11.2023 – 23 ZB 20.654
- OVG NRW, 11.08.2017 – 13 A 310/15Zitiert von 7
- OVG NRW, 11.08.2017 – 13 A 311/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.