Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung

GflSalmoV

§ 25 Aufhebung der Maßregeln

Stand: 22.12.2023

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/25#abs-1 (1) Die Maßnahmen nach § 24 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/25#abs-2 (2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern

1.
alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
§ 24 § 26