§ 95
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/95#abs-1 (1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/95#abs-2 (2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C beigefügten Wahlordnung.