Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 95

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/95#abs-1 (1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/95#abs-2 (2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C beigefügten Wahlordnung.

§ 94 § 96