§ 85
Stand: 17.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/85#abs-1 (1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/85#abs-2 (2) Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 85 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 20.01.2023 – 10 Sa 725/22 SKZitiert von 2
- LG Kiel, 13.12.2013 – 16 O 26/13Zitiert von 2
- LG Kiel, 30.10.2012 – 16 O 20/11Zitiert von 1
- BAG, 06.05.2003 – 1 AZR 241/02Tarifrecht: Tarifgebundenheit eines Arbeitgebers durch vermittelte Mitgliedschaft in einer Spitzenorganisation gemäß § 3 Abs. 1 TVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 25.09.2001 – B 3 KR 3/01 RHilfsmittelversorgung: Vertragskompetenz zum Abschluss von Hilfsmittellieferungsverträgen mit Krankenkassen und Anwendbarkeit des UWG im Rahmen des § 69 SGB V Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VG Freiburg, 19.06.2024 – 1 K 3575/22
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.08.2013 – 4 K 253.12Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 283 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 135 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.