§ 51f
Stand: 07.08.2021
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- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 13/23 R(Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018 - Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung - Erforderlichkeit eines staatlich anerkannten Abschlusses - REFA-Techniker - Fachschule - Berufsförderungswerk)
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Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.