Gesetze / Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
HundVerbrEinfG§ 6 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/6#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 HundVerbrEinfG →
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- BVerfG, 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01Zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher HundeZitiert von 178
- BVerfG, 23.11.2001 – 1 BvR 1778/01
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