Gesetze / Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
HundVerbrEinfG§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01Zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher HundeZitiert von 173
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 – 3 L 107/19Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 07.06.2010 – 11 LB 473/09Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2014 – 3 L 230/13Zitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 – 3 M 255/13Zitiert von 13
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 – 3 M 229/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 28.08.2025 – 3 EO 256/25
- AG Moers, 28.02.2025 – 800 Gs 95/25
- VG Regensburg, 12.10.2023 – RO 4 E 23.322Zitiert von 1
31 Entscheidungen zu § 2 HundVerbrEinfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HundVerbrEinfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/2#abs-1 (1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/2#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates