Gesetze / Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
HundVerbrEinfG§ 7 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können
1.
Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 HundVerbrEinfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01Zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher HundeZitiert von 193
- BVerfG, 23.11.2001 – 1 BvR 1778/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.