Gesetze / Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
HundVerbrEinfG§ 3 Überwachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/3#abs-1 (1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/3#abs-2 (2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/3#abs-3 (3) Der Auskunftspflichtige hat
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/3#abs-4 (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 HundVerbrEinfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01Zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher HundeZitiert von 189
- OVG Thüringen, 28.08.2025 – 3 EO 256/25
- BVerfG, 23.11.2001 – 1 BvR 1778/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.