Gesetze / Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
HundVerbrEinfG§ 4 Mitwirkung der Zollstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/4#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 HundVerbrEinfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01Zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher HundeZitiert von 193
- AG Moers, 28.02.2025 – 800 Gs 95/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.