Gesetze / Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz

HundVerbrEinfG

§ 5 Strafvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/5#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/5#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/5#abs-3 (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 4 § 6