Gesetze / Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
HundVerbrEinfG§ 5 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/5#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/5#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HundVerbrEinfG/5#abs-3 (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 5 HundVerbrEinfG →
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- BVerfG, 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01Zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher HundeZitiert von 178
- BVerfG, 23.11.2001 – 1 BvR 1778/01
- AG Moers, 28.02.2025 – 800 Gs 95/25
- VG Düsseldorf, 06.08.2021 – 18 L 192/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 – 3 M 125/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.