Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz
HoheSeeEinbrG§ 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/5a?asof=2019-06-12#abs-1 (1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/5a?asof=2019-06-12#abs-2 (2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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