# § 5a HoheSeeEinbrG — Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings

Hohe-See-Einbringungsgesetz  
Stand: 12.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass

- 1. keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese haben kann,

- 2. Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,

- 3. Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,

- 4. keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und

- 5. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

(2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen

- 1. von Beginn an ausreichend finanziert sind,

- 2. entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,

- 3. nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden,

- 4. zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fachwissenschaftler überprüft werden und

- 5. mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden.

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Zitiervorschlag: § 5a HoheSeeEinbrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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