nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 HochbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“

Hochbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

- 2. persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

- 3. das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

- 4. Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

- 5. Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

- 6. Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

- 7. Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,

- 8. Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

- 9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, entspricht, zugrunde zu legen:

- 1. Bereich Hochbauarbeiten:

  - a) Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,

  - b) Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,

  - c) Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,

  - d) Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,

  - e) Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,

  - f) Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,

  - g) Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder

  - h) Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;

- 2. Bereich Schwerpunkt Maurerarbeiten:

  - a) Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Steinen,

  - b) Erläutern von Mauerwerkskonstruktionen,

  - c) Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie

  - d) Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes;

- 3. Bereich Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten:

  - a) Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Betonen,

  - b) Erläutern von Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,

  - c) Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie

  - d) Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes;

- 4. Bereich Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:

  - a) Anwenden der Maßordnung im Feuerungsbau,

  - b) Unterscheiden und Auswählen von geformten, feuerfesten Werkstoffen,

  - c) Unterscheiden von Fugenarten in feuerfesten Konstruktionen,

  - d) Beschreiben der Funktionsweise und des Aufbaues eines Industrieschornsteins,

  - e) Unterscheiden von Schornsteinzubehörteilen,

  - f) Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten für gemauerte Schornsteintragrohre sowie

  - g) Unterscheiden von Anforderungen an Mauersteine und Mauermörtel für gemauerte Schornsteintragrohre;

- 5. Bereich Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten:

  - a) Lesen und Skizzieren von Abbruch- und Teilabbruchplänen,

  - b) Ermitteln und Berechnen von Ausbaugrößen und Ausbaumassen,

  - c) Einschätzen und Beurteilen der Beeinflussung von Bauteilen durch Bohrungen und Sägeschnitte,

  - d) Beschreiben von Verfahren der Befestigung von handgeführten Maschinen, Auswählen von Befestigungsmitteln sowie

  - e) Unterscheiden von handgeführten Maschinen und Geräten für Abbruch-, Bohr- und Trennverfahren.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.

(3) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

---

Zitiervorschlag: § 18 HochbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
