Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 22 Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Folgende Anlagen werden im Herkunftsnachweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten bereits bestätigt worden ist.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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