Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 21 Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung dessen Anlage oder dessen Anlagen im Herkunftsnachweisregister und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu. Dafür hat der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Grenzkraftwerken muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus folgende Daten übermitteln:
Bei Grenzkraftwerken ist das gesamte Grenzkraftwerk zu registrieren. Bei Grenzkraftwerken, für die kein völkerrechtlicher Vertrag und keine auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhende Konzession vorliegen, hat der Anlagenbetreiber ausschließlich für die Stromerzeugungseinrichtung, die auf deutschem Staatsgebiet liegt, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Anlage, die Strommengen in Elektrizitätsversorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber einspeist, ist für jeden dieser Betreiber gesondert nach Absatz 1 zu registrieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.