Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 12 Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro netto erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn
Eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 ist in der Regel gegeben, wenn in der Person des Antragstellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister nach § 51 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises kann vor der Erzeugung der Strommengen gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anlagenbetreiber hat bei seinem Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnachweise für Strommengen aus einem Speicher, in den mehrere registrierte Anlagen einspeisen, für die jeweilige Anlage anteilig aus. Die Berechnung der der Ausstellung zugrunde zu legenden Strommenge erfolgt dabei für jede einspeisende Anlage, indem das Produkt gebildet wird aus
§ 41 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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