Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos
Stand: 01.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/49#abs-1 (1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/49#abs-2 (2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/49#abs-3 (3) Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass
Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/49#abs-4 (4) Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Entsperrung.