Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 15 Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/15#abs-1 (1) Die Registerverwaltung lehnt die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ab, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/15#abs-2 (2) Die Registerverwaltung verweigert im Fall des Absatzes 1 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen so lange, bis die Strommenge, für die Herkunftsnachweise ausgestellt worden sind, durch Strommengen ausgeglichen wurde, die in der Anlage aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind und für die der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 erfüllt (negativer Vortrag).