Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
Stand: 02.12.2021
Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist: