Gesetze / Heimpersonalverordnung
HeimPersV§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 21.06.2004 – 4 A 151/01Zitiert von 5
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Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
2.
entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b
Personen beschäftigt oder
3.
entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen läßt, die die Mindestanforderungen nach § 6 erfüllen.