Gesetze / Heimpersonalverordnung
HeimPersV§ 8 Fort- und Weiterbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Magdeburg, 10.12.2015 – 6 A 99/15
- VG Magdeburg, 02.06.2017 – 6 B 44/17
- OVG NRW, 03.08.2000 – 13 A 5168/97Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimPersV/8#abs-1 (1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimPersV/8#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:
1.
Heimleitung,
2.
Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
3.
Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
4.
Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
5.
aktivierende Betreuung und Pflege,
6.
Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
7.
Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
8.
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
9.
Praxisanleitung,
10.
Sterbebegleitung,
11.
rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
12.
konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.