Gesetze / Heimpersonalverordnung
HeimPersV§ 4 Eignung der Beschäftigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BSG, 22.04.2009 – B 3 P 14/07 RPflegeversicherung: Zulässigkeit der Delegation von Aufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft auf nachgeordnete Mitarbeiter nur bei deren eigener Qualifikation als Pflegefachkraft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Karlsruhe, 14.01.2010 – 6 K 1545/08
- OVG Niedersachsen, 25.03.2013 – 4 ME 18/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimPersV/4#abs-1 (1) Beschäftigte in Heimen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimPersV/4#abs-2 (2) Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten entsprechend.