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# § 8 HeimPersV — Fort- und Weiterbildung

Heimpersonalverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:

- 1. Heimleitung,

- 2. Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,

- 3. Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,

- 4. Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,

- 5. aktivierende Betreuung und Pflege,

- 6. Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,

- 7. Arbeit mit verwirrten Bewohnern,

- 8. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,

- 9. Praxisanleitung,

- 10. Sterbebegleitung,

- 11. rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,

- 12. konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.

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Zitiervorschlag: § 8 HeimPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeimPersV/8

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