Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 31 Befreiungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/31#abs-1 (1) Ist dem Träger einer Einrichtung die Erfüllung der in den §§ 2 bis 29 genannten Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/31#abs-2 (2) Der Träger einer Einrichtung ist vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 31 HeimMindBauV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Stuttgart, 22.03.2022 – 18 K 5757/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – 6 S 707/10Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.2023 – 6 S 1106/22
- OVG NRW, 11.03.2011 – 12 B 1808/10Zitiert von 6
- VG Cottbus, 26.05.2025 – VG 4 K 1645/20
- OLG Düsseldorf, 09.11.2010 – I-24 U 223/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.