Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 2 Wohn- und Pflegeplätze
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Wohnplätze (§§ 14, 19) und Pflegeplätze (§ 23) müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 HeimMindBauV →
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