Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 14 Wohnplätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 – 6 S 2993/04Zitiert von 4
- VG Stuttgart, 22.03.2022 – 18 K 5757/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.11.2010 – I-24 U 223/09
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.2023 – 6 S 1106/22
- VG Cottbus, 26.05.2025 – VG 4 K 1645/20
- VG Saarland Saarlouis, 28.02.2017 – 3 K 124/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/14#abs-1 (1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2 Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer Wohnfläche von 18 m2 umfassen. Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Behörde, Wohnplätze für mehr als vier Personen sind nicht zulässig. Für die dritte oder vierte Person muß die zusätzliche Wohnfläche wenigstens je 6 m2 betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/14#abs-2 (2) Für die Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Beheizbare und unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/14#abs-3 (3) Wohnplätze für bis zu zwei Personen müssen über einen Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß verfügen. Bei Wohnplätzen für mehr als zwei Personen muß ein zweiter Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß vorhanden sein.