Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 7 Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 4
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- VG Wiesbaden, 29.09.2016 – 3 K 1004/15.WI
- VG Düsseldorf, 27.01.2014 – 23 K 7149/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 02.10.2025 – 1 A 264/22Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 25.08.2014 – 23 K 4654/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/7#abs-1 (1) Nach einem traumatischen Ereignis, das von der verletzten Person nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes angezeigt worden ist, werden zur psychischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung der Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für bis zu acht Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie erstattet. Satz 1 gilt auch, wenn das Verfahren zur Feststellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, noch andauert. Für eine Therapie, die auf Veranlassung der Durchgangsärztin oder des Durchgangsarztes erfolgt, gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/7#abs-2 (2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch solche für die fundierte Psychodiagnostik, für die Krisen- oder die Frühintervention und für das Abklären der Notwendigkeit weiterführender Behandlungsmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/7#abs-3 (3) Stellt sich während der Therapie nach Absatz 1 Satz 1 heraus, dass eine weiterführende therapeutische Behandlung erforderlich ist, sind Aufwendungen für weitere Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie nur nach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls erstattungsfähig. Vor Beginn der Therapie ist von der Dienstunfallfürsorgestelle ein Gutachten zu Art und Umfang der Therapie einzuholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/7#abs-4 (4) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Sitzungen bei