Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 8 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Stand: 14.11.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/8#abs-1 (1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/8#abs-2 (2) Die Versorgung umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/8#abs-3 (3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/8#abs-4 (4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.