Gesetze / RL 2001/83/EG

RL 2001/83/EG

Art 87

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/87#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Werbung für ein Arzneimittel, für dessen Inverkehrbringen keine Genehmigung nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/87#abs-2 (2) Alle Elemente der Arzneimittelwerbung müssen mit den Angaben in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels vereinbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/87#abs-3 (3) Die Arzneimittelwerbung

— muss einen zweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels fördern, indem sie seine Eigenschaften objektiv und ohne Übertreibung darstellt;

— darf nicht irreführend sein.

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