Art 87
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/87#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Werbung für ein Arzneimittel, für dessen Inverkehrbringen keine Genehmigung nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/87#abs-2 (2) Alle Elemente der Arzneimittelwerbung müssen mit den Angaben in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels vereinbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/87#abs-3 (3) Die Arzneimittelwerbung
— muss einen zweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels fördern, indem sie seine Eigenschaften objektiv und ohne Übertreibung darstellt;
— darf nicht irreführend sein.