Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 125 Entscheidung und Bekanntgabe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/125#abs-1 (1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/125#abs-2 (2) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 123 Abs. 3 antragsberechtigten Personen schriftlich bekannt zu geben; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine die Bestätigung oder das Zeugnis versagende Entscheidung ist zu begründen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

§ 124 § 126