Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 123 Tätigkeit auf Antrag, Antragsberechtigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/123#abs-1 (1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/123#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist jeder Betroffene, der im Land Brandenburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, sofern er keinen hat, sich im Lande aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt befindet, die im Land Brandenburg liegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/123#abs-3 (3) Außer dem Betroffenen im Sinne des Absatzes 2 sind in den Fällen, in denen eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter, eine Betreuerin oder ein Betreuer, eine andere personensorgeberechtigte Person oder eine Pflegeperson, zu deren Aufgabenbereich die Angelegenheit gehört, vorhanden ist, auch diese Personen antragsberechtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/123#abs-4 (4) Dem Antrag soll ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden.

§ 122 § 124