Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 124 Amtsermittlung, Vorbereitung der Entscheidung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/124#abs-1 (1) Die Gutachterstelle verschafft sich durch im Einzelfall erforderliche Erhebungen die Erkenntnisse, die sie für ihre Entscheidung benötigt. Soweit ihr das erforderlich erscheint, zieht sie die über den Betroffenen in gerichtlichen und Verwaltungsverfahren erwachsenen aktenmäßigen Unterlagen heran.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/124#abs-2 (2) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Gutachterstelle auch andere Ärztinnen und Ärzte oder sonstige Sachverständige mit deren Einverständnis zuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/124#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Betroffenen oder der nach § 123 Abs. 3 antragsberechtigten Personen.