(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 123 Abs. 3 antragsberechtigten Personen schriftlich bekannt zu geben; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine die Bestätigung oder das Zeugnis versagende Entscheidung ist zu begründen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.