# § 125 HeilBerG (Brandenburg) — Entscheidung und Bekanntgabe

Heilberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 123 Abs. 3 antragsberechtigten Personen schriftlich bekannt zu geben; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine die Bestätigung oder das Zeugnis versagende Entscheidung ist zu begründen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 125 HeilBerG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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