Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs
Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338 302)
BGBl. 2021 I S. 3338
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.